Unser Sachverstand für Sie, 
im Landkreis Stade und Umgebung

Restnutzungsdauergutachten

Die Abschreibung von nicht selbst bewohnten Immobilien kann im Rahmen der Steuererklärung (zum Beispiel Einkommenststeuer, GuV oder EÜR) geltend gemacht werden. In der Regel liegt die Abschreibungsrate bei 2-2,5% des Kaufpreises der baulichen Anlagen. Das bedeutet eine komplette Abschreibung des Objektes innerhalb von 40-50 Jahren Restnutzungsdauer. Wer dem Finanzamt eine geringere Restnutzungsdauer nachweisen kann, kann somit auch eine höhere Abschreibung geltend machen und somit Steuern sparen. Die Möglichkeit den geforderten Nachweis durch ein Restnutzungsdauergutachtens zu erbringen, besteht seit dem Urteil des Bundesministeriums für Finanzen, vom 22.02.2023. Ein Restnutzungsdauergutachten ist somit für Eigentümer fremd genutzter Objekte interessant, deren Objekte aufgrund des Alters und des (geringen) Modernisierungsgrades keine 50 Jahre Restnutzungsdauer zu erwarten haben. Neben der Chance auf eine höhere Abschreibung, können die Kosten für die Erstellung des Restnutzungsdauergutachtens ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Durch die Zertifizierung als Immobiliengutachterin (DIAZert, LS), welche unter Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 geprüft wurde, ist die gerichtlich festgelegte Voraussetzung für das Verfassen von Restnutzungsdauergutachten erfüllt. SOmit genießen unsere Gutachten in der Regel Anerkennung bei Behörden und Gerichten.

Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Immobilie.